Simone C. Braun · Anwaltskanzlei
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Arbeitsrecht ARBEITSRECHT

Aufhebungsvertrag

Zwei Vertragsdokumente mit gekreuzten Füllfederhaltern – Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Er bietet beiden Seiten Flexibilität – etwa bei Ausscheidensdatum, Abfindung und Zeugnisformulierung –, birgt für Arbeitnehmer aber auch Risiken, insbesondere im Hinblick auf das Arbeitslosengeld. Anders als bei einer Kündigung gibt es keine gesetzliche Bedenkzeit; wer unterschreibt, ist grundsätzlich sofort gebunden. Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift immer sorgfältig geprüft werden.

Für Arbeitnehmer

Prüfung der Konditionen vor Unterschrift – insbesondere Abfindungshöhe, Ausscheidensdatum, Zeugnisformulierung und mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Gibt es eine Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag?

Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von in der Regel bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn kein wichtiger Grund für die Mitwirkung an der Beendigung vorlag – das sollte vor Unterschrift geprüft werden.

Welche Punkte sollten geregelt sein?

Neben Beendigungsdatum und Abfindung sollten auch Freistellung, Umgang mit Resturlaub, Zeugnisnote und eine sogenannte Ausgleichsklausel klar geregelt sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Für Arbeitgeber

Verhandlung von Trennungsvereinbarungen, die Rechtssicherheit für beide Seiten schaffen.

Warum sich ein Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber lohnen kann

Ein Aufhebungsvertrag vermeidet das Risiko und die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses und ermöglicht eine planbare, einvernehmliche Trennung. Wir formulieren Aufhebungsverträge so, dass sie für beide Seiten rechtssicher sind und spätere Ansprüche wirksam ausschließen.

Typische Verhandlungspunkte

Neben der Abfindungshöhe lohnt sich häufig eine Verhandlung über den genauen Beendigungszeitpunkt, eine bezahlte Freistellung bis zum Vertragsende, die Übernahme von Umzugs- oder Outplacement-Kosten sowie eine für den Arbeitnehmer vorteilhafte Zeugnisformulierung, die bereits im Aufhebungsvertrag verbindlich festgelegt werden kann. Diese Punkte werden in der Praxis oft übersehen, obwohl sie wirtschaftlich erheblich sein können.

Was raten wir vor der Unterschrift?

Wir prüfen den vorgelegten Entwurf innerhalb kurzer Zeit auf Abfindungshöhe, Ausgleichsklauseln und die sperrzeitrechtlichen Folgen und verhandeln bei Bedarf nach – erst danach sollte unterschrieben werden.

Warum Eile hier selten hilfreich ist

Arbeitgeber setzen bei einem Aufhebungsvertrag mitunter kurze Bedenkzeiten, um eine schnelle Unterschrift zu erwirken – rechtlich sind Sie daran aber nicht gebunden. Eine überstürzte Unterschrift lässt sich später kaum rückgängig machen, während eine kurze, fachkundige Prüfung meist innerhalb weniger Tage möglich ist und oft noch spürbare Verbesserungen bei Abfindung oder Nebenpunkten erzielt. Für Arbeitgeber gilt: Ein sorgfältig formulierter Vertrag verhindert, dass eine vermeintlich saubere Trennung später doch noch vor Gericht landet. Gerade weil beide Seiten an einer zügigen Lösung interessiert sind, lohnt sich eine kurze, aber gründliche Prüfung vor der Unterschrift für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber – sie kostet wenig Zeit, verhindert aber teure Nachverhandlungen oder Streit im Nachhinein.

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Häufig gestellte Fragen

Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, sofort zu unterschreiben – nehmen Sie sich Zeit für eine rechtliche Prüfung.

Drohen bei einem Aufhebungsvertrag Nachteile beim Arbeitslosengeld?

Möglicherweise in Form einer Sperrzeit. Wir prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder wie die Vereinbarung entsprechend gestaltet werden kann.

Muss ich vor der Arbeitsagentur eine Sperrzeit hinnehmen?

Nicht zwingend – liegt ein wichtiger Grund für die Mitwirkung vor, etwa eine ansonsten drohende, rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung mit vergleichbaren Konditionen, kann eine Sperrzeit vermieden werden.

Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen besteht in der Regel nicht – eine Anfechtung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.

Sollte ich den Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüfen lassen?

Ja, unbedingt – anders als bei der Kündigung gibt es danach keine gesetzliche Bedenkzeit oder Klagefrist.

Kann der Aufhebungsvertrag auch die Zeugnisnote festlegen?

Ja, das ist üblich und für Arbeitnehmer empfehlenswert – so lässt sich späterer Streit über die Zeugnisformulierung vermeiden.

Was, wenn ich unter Druck unterschrieben habe?

Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung kommt in engen Grenzen in Betracht – wir prüfen im Einzelfall, ob die konkreten Umstände dafür ausreichen.

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