Eine Kündigung beendet einseitig das Arbeitsverhältnis – ausgesprochen entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer. Rechtliche Grundlage sind vor allem das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie die §§ 620 ff. BGB. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt von mehreren Faktoren ab: der Einhaltung der Schriftform (§ 623 BGB), der richtigen Kündigungsfrist und – sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist – von einem ausreichenden Kündigungsgrund. Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Regel erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer, die sich gegen eine erhaltene Kündigung wehren wollen, als auch Arbeitgeber, die eine Kündigung rechtssicher vorbereiten und aussprechen möchten.
Für Arbeitnehmer
Prüfung der Wirksamkeit Ihrer Kündigung, Fristen für die Kündigungsschutzklage und Abwehr unberechtigter Kündigungen.
Was tun nach einer Kündigung?
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG) – sonst gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie es tatsächlich ist. Wir prüfen Formfehler, die soziale Rechtfertigung und Ihre Erfolgsaussichten.
Welche Kündigungsarten gibt es?
Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlicher Kündigung mit Frist und außerordentlicher, fristloser Kündigung (§ 626 BGB), die einen wichtigen Grund voraussetzt. Bei der ordentlichen Kündigung wird zusätzlich zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen unterschieden – die Anforderungen an die Wirksamkeit unterscheiden sich je nach Kündigungsart erheblich.
Für Arbeitgeber
Vorbereitung und Durchführung rechtssicherer ordentlicher und außerordentlicher Kündigungen, Einhaltung von Formvorschriften und Fristen, Beteiligung des Betriebsrats.
Betriebsrat und Formvorschriften
Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG) – eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zusätzlich muss die Kündigung schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein; eine Kündigung per E-Mail oder Fax genügt nicht.
Wie geht es nach einer Kündigung weiter?
Nach Erhalt einer Kündigung empfiehlt sich eine zeitnahe rechtliche Prüfung, da die Klagefrist streng läuft. In der Erstberatung klären wir, ob die Kündigung formell und inhaltlich wirksam ist, welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage hat und ob eine außergerichtliche Einigung – etwa über eine Abfindung – realistisch ist. Für Arbeitgeber prüfen wir vor Ausspruch der Kündigung die Erfolgsaussichten und bereiten alle notwendigen Formalien vor, um das Risiko eines späteren Prozessverlusts zu minimieren.
Häufige Fehler bei Kündigungen
In der Praxis scheitern viele Kündigungen an vermeidbaren Formfehlern: fehlende Schriftform, eine fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, eine falsch berechnete Kündigungsfrist oder eine unzureichend begründete Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Auch eine auf den ersten Blick eindeutige Kündigung lohnt fast immer eine genaue Prüfung. Für Arbeitgeber gilt umgekehrt: Eine sorgfältige Vorbereitung reduziert das Risiko, den Prozess vor dem Arbeitsgericht zu verlieren, erheblich.
Warum eine frühzeitige Einschätzung wichtig ist
Je früher eine Kündigung rechtlich eingeordnet wird, desto mehr Handlungsoptionen bleiben erhalten – nicht nur wegen der knappen Drei-Wochen-Frist, sondern auch, weil sich Verhandlungspositionen mit der Zeit verändern können. Wer abwartet, riskiert nicht nur den Verlust der Klagemöglichkeit, sondern verschenkt häufig auch Verhandlungsspielraum für eine einvernehmliche Lösung mit Abfindung. Auch für Arbeitgeber gilt: Wird eine Kündigung erst nach Ausspruch rechtlich geprüft, lassen sich Formfehler oft nicht mehr rückgängig machen. Wir nehmen uns in der Erstberatung Zeit, Ihre Situation einzuordnen, realistische Erfolgsaussichten zu benennen und die nächsten Schritte konkret aufzuzeigen – unabhängig davon, auf welcher Seite Sie stehen.
Unsicher, wie es in Ihrem Fall weitergeht?
Kostenlose ErsteinschätzungHäufig gestellte Fragen
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Brauche ich für eine Kündigungsschutzklage einen Anwalt?
Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang – eine anwaltliche Vertretung erhöht aber erfahrungsgemäß die Erfolgsaussichten.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Wir besprechen die Kostenfrage transparent in der Erstberatung.
Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?
Die Kündigung gilt dann grundsätzlich als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Eine nachträgliche Klagezulassung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG).
Gilt der Kündigungsschutz für jeden Arbeitnehmer?
Nein. Das Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern.
Kann ich während der Kündigungsfrist krankgeschrieben werden?
Ja, eine Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist ändert grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der Kündigung, kann aber Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung haben.