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Arbeitsrecht ARBEITSRECHT

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Zwei Sessel für ein vertrauliches Gespräch im betrieblichen Eingliederungsmanagement

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam klären sollen, wie eine Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Erkrankung vorgebeugt werden kann. Rechtsgrundlage ist § 167 Abs. 2 SGB IX. Die Pflicht zum Angebot eines BEM entsteht, sobald ein Beschäftigter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war – unabhängig von einer Schwerbehinderung.

Für Arbeitnehmer

Das BEM ist freiwillig – Sie können die Teilnahme ablehnen, ohne dass Ihnen daraus unmittelbar Nachteile entstehen dürfen. Wir beraten Sie zu Ihren Rechten im BEM-Gespräch.

Was passiert im BEM-Gespräch?

Im Gespräch werden mögliche Ursachen der Erkrankung besprochen sowie Maßnahmen, die eine Rückkehr erleichtern könnten – etwa eine stufenweise Wiedereingliederung, technische Hilfsmittel oder eine Anpassung des Arbeitsplatzes. Auf Wunsch kann der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung oder eine Vertrauensperson hinzugezogen werden.

Für Arbeitgeber

Nach § 167 Abs. 2 SGB IX besteht bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres die Pflicht, ein BEM anzubieten. Wir unterstützen bei der korrekten Durchführung und Dokumentation.

Was passiert bei einem unterlassenen BEM?

Führt der Arbeitgeber trotz Verpflichtung kein BEM durch und spricht später eine krankheitsbedingte Kündigung aus, muss er vor Gericht besonders ausführlich darlegen, dass auch ein durchgeführtes BEM nichts an der Kündigung geändert hätte – das erhöht das Prozessrisiko erheblich.

Ablauf eines BEM-Verfahrens

Das Verfahren beginnt mit einer schriftlichen Einladung des Arbeitgebers, in der über Ziele, freiwillige Teilnahme und den Datenschutz informiert werden muss. Stimmt der Beschäftigte zu, folgt ein oder mehrere Gespräche, in denen mögliche Ursachen und unterstützende Maßnahmen besprochen werden. Am Ende steht idealerweise ein gemeinsam erarbeiteter Maßnahmenplan, etwa eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell, eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine innerbetriebliche Umsetzung. Wichtig ist dabei, dass die Ergebnisse verbindlich dokumentiert und zu einem späteren Zeitpunkt auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Wie unterstützen wir?

Für Arbeitnehmer klären wir vorab, welche Rechte im BEM-Gespräch bestehen und worauf zu achten ist. Für Arbeitgeber begleiten wir die korrekte Durchführung und Dokumentation des Verfahrens, um im Streitfall rechtssicher aufgestellt zu sein.

Warum eine gute Vorbereitung beiden Seiten hilft

Ein sorgfältig durchgeführtes BEM ist selten reine Formsache: Für Beschäftigte kann es der entscheidende Schritt zu einer dauerhaften Rückkehr in den Arbeitsalltag sein, für Arbeitgeber senkt es das Risiko künftiger Fehlzeiten und stärkt die eigene Position, sollte es später doch zu einer krankheitsbedingten Kündigung kommen. Wer sich vorab über die eigenen Rechte und Pflichten informiert, geht entspannter und zielgerichteter in das Gespräch – unabhängig davon, auf welcher Seite des Tisches man sitzt. Eine kurze rechtliche Einordnung vorab hilft dabei, das Gespräch als Chance statt als Belastung zu erleben und typische Missverständnisse von vornherein zu vermeiden.

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Häufig gestellte Fragen

Muss ich am BEM teilnehmen?

Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Eine Ablehnung darf sich nicht automatisch nachteilig auswirken.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber kein BEM anbietet?

Das kann sich in einem späteren Kündigungsschutzprozess bei einer krankheitsbedingten Kündigung zulasten des Arbeitgebers auswirken.

Wer erfährt vom Inhalt des BEM-Gesprächs?

Die im BEM erhobenen Daten unterliegen einem besonderen Vertraulichkeitsschutz und dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten weitergegeben werden.

Kann ein BEM auch bei kurzen, häufigen Fehlzeiten Pflicht werden?

Ja, entscheidend ist die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten – auch mehrere kürzere Zeiträume können zusammengerechnet die Sechs-Wochen-Grenze überschreiten.

Muss der Arbeitgeber das BEM von sich aus anbieten?

Ja, die Initiativpflicht liegt beim Arbeitgeber – er muss den Beschäftigten aktiv über das BEM informieren, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Was ist das Hamburger Modell?

Ein Verfahren zur stufenweisen Wiedereingliederung nach längerer Krankheit, bei dem die Arbeitszeit schrittweise gesteigert wird, während weiterhin Krankengeld bezogen wird.

Kann ich das BEM auch nachträglich noch einfordern?

Einen eigenständigen Klageanspruch auf Durchführung gibt es nicht, das Fehlen wirkt sich aber zu Ihren Gunsten aus, sollte später eine krankheitsbedingte Kündigung angegriffen werden.

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