Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus § 611a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Vergütungsansprüche umfassen nicht nur das Grundgehalt, sondern auch Überstunden, vereinbarte Boni, Provisionen und Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sofern diese arbeits- oder tarifvertraglich zugesagt wurden. In der Praxis entstehen Streitigkeiten häufig über die Frage, ob Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden, oder ob eine vertragliche Pauschalabgeltungsklausel wirksam ist. Auch bei Provisionen, Zielvereinbarungen und der korrekten Berechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld kommt es regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, häufig verschärft durch unklare oder nachträglich geänderte vertragliche Formulierungen.
Durchsetzung offener Vergütungsansprüche
Wir setzen ausstehenden Lohn, Überstunden sowie Bonus- und Sonderzahlungen außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht durch.
Ausschlussfristen beachten
Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, die Ansprüche schon nach wenigen Monaten verfallen lassen, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden – deutlich kürzer als die gesetzliche Verjährung von drei Jahren. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch unabhängig davon, ob er materiell berechtigt gewesen wäre.
Für Arbeitgeber
Eine korrekte, nachvollziehbare Gehaltsabrechnung ist nicht nur eine Frage der Fairness, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben (§ 108 GewO). Wir beraten bei der rechtssicheren Gestaltung von Vergütungsbestandteilen, Bonusregelungen und Überstundenklauseln, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Typische Streitpunkte in der Praxis
Besonders häufig geht es um die Frage, ob Überstunden tatsächlich angeordnet wurden oder ob eine pauschale Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag überhaupt wirksam ist – viele solcher Klauseln halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Auch bei Provisionsregelungen und variablen Vergütungsbestandteilen entstehen regelmäßig Streitigkeiten, etwa wenn Zielvereinbarungen unklar formuliert sind oder der Arbeitgeber Zielvorgaben einseitig nachträglich ändert. In der Insolvenz des Arbeitgebers ist zudem das Insolvenzgeld relevant, das ausstehende Vergütung für die letzten drei Monate vor der Insolvenz absichert.
Wie setzen wir Ansprüche durch?
Nach Fälligkeit mahnen wir ausstehende Vergütung zunächst schriftlich unter Fristsetzung an. Bleibt die Zahlung aus, bereiten wir eine Klage vor dem Arbeitsgericht vor – dabei prüfen wir stets zuerst, ob vertragliche Ausschlussfristen die Durchsetzbarkeit einschränken.
Warum schnelles Handeln wichtig ist
Wer mit der Geltendmachung offener Vergütung zu lange wartet, riskiert nicht nur den Verlust des Anspruchs durch eine Ausschlussfrist, sondern verschlechtert häufig auch die Beweislage, etwa bei mündlich angeordneten Überstunden. Für Arbeitgeber gilt: Eine transparente, nachvollziehbare Abrechnungspraxis verhindert von vornherein viele Streitigkeiten und stärkt die eigene Position, sollte es doch zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Wir unterstützen in beide Richtungen – bei der Durchsetzung ebenso wie bei der vorbeugenden Gestaltung von Vergütungsregelungen, Bonusklauseln und Arbeitszeitkonten. So lassen sich Streitigkeiten häufig schon im Vorfeld vermeiden, statt sie erst nach Entstehen aufwendig klären zu müssen.
Unsicher, wie es in Ihrem Fall weitergeht?
Kostenlose ErsteinschätzungHäufig gestellte Fragen
Bis wann kann ich ausstehenden Lohn einfordern?
Die gesetzliche Verjährung beträgt in der Regel drei Jahre. Arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen können aber deutlich kürzer sein und sollten unbedingt beachtet werden.
Muss ich Überstunden bezahlt bekommen?
Grundsätzlich ja, sofern sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und keine wirksame Pauschalabgeltung vereinbart ist.
Was zählt als Überstunde?
Grundsätzlich jede über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende, vom Arbeitgeber angeordnete, gebilligte oder geduldete Arbeitszeit.
Was ist eine Ausschlussfrist?
Eine vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Frist, innerhalb derer Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen – sonst verfallen sie unabhängig von der gesetzlichen Verjährung.
Muss mein Arbeitgeber Boni auszahlen?
Wenn der Bonus vertraglich zugesagt und nicht ausdrücklich als freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung ausgestaltet ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch.
Was, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?
In diesem Fall kann für die letzten drei Monate vor der Insolvenz Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, das die ausstehende Vergütung absichert.
Kann mein Arbeitgeber mein Gehalt einfach kürzen?
Grundsätzlich nicht einseitig – eine Gehaltskürzung bedarf entweder Ihrer Zustimmung oder einer wirksamen Änderungskündigung, gegen die Sie sich wiederum wehren können.