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Arbeitsrecht MOBBING · FÜR ARBEITGEBER

Mobbing im Betrieb – Für Arbeitgeber

Besprechungsraum mit Whiteboard zur Mobbing-Prävention im Betrieb

Mobbing im Betrieb ist für Arbeitgeber nicht nur ein Führungsproblem, sondern auch ein rechtliches Risiko. Nach § 618 BGB trifft Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht: Sie müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um Beschäftigte vor systematischen Anfeindungen und Schikanen durch Kollegen oder Vorgesetzte zu schützen. Zusätzlich verlangt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Einrichtung einer Beschwerdestelle (§ 13 AGG), an die sich Beschäftigte bei Diskriminierung oder Belästigung wenden können. Typische Erscheinungsformen im Betrieb sind wiederholte Herabwürdigung vor Kollegen, systematischer Informationsausschluss oder gezielte Isolation Einzelner im Team – Anzeichen, die Führungskräfte ernst nehmen sollten.

Wird die Fürsorgepflicht verletzt, drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen der betroffenen Beschäftigten – und im Streitfall regelmäßig eine öffentlichkeitswirksame Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen Mobbing-Vorwürfen sachlich und zeitnah nachgehen, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen ergreifen und – je nach Schwere – arbeitsrechtliche Konsequenzen gegenüber den mobbenden Personen prüfen, bis hin zu Abmahnung oder Kündigung. Untätigkeit ist die riskanteste Option: Sie kann eigene Haftungsansprüche der Betroffenen begründen und die Position im Streitfall erheblich schwächen.

Beschwerdestelle und Präventionsmaßnahmen

Eine funktionierende, bekannt gemachte Beschwerdestelle nach § 13 AGG ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern reduziert auch das eigene Haftungsrisiko, da sie zeigt, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht aktiv nachkommt. Ergänzend empfehlen sich klare Verhaltensrichtlinien, Schulungen für Führungskräfte und ein dokumentierter Umgang mit eingehenden Beschwerden.

Wie reagieren, wenn ein Vorwurf im Raum steht?

Wichtig ist eine sachliche, ergebnisoffene Aufklärung, die beide Seiten anhört, bevor arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden. Vorschnelle einseitige Maßnahmen können ebenso zum rechtlichen Risiko werden wie zu spätes oder zu zögerliches Handeln.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat er nach § 84 BetrVG eigene Mitwirkungsrechte beim Umgang mit Beschwerden und sollte in ein strukturiertes Vorgehen eingebunden werden. Das erhöht zugleich die Akzeptanz der ergriffenen Maßnahmen im Betrieb.

Warum Prävention günstiger ist als Nachsorge

Ein bereits eskalierter Mobbingfall bindet erheblich mehr Zeit, verursacht höhere Kosten und birgt größeres Reputationsrisiko als eine funktionierende Präventionsstruktur. Klare Verhaltensregeln, geschulte Führungskräfte und eine bekannte Beschwerdestelle wirken deutlich günstiger als ein späteres arbeitsgerichtliches Verfahren – sowohl finanziell als auch mit Blick auf das Betriebsklima und die Mitarbeiterbindung. Investitionen in Prävention zahlen sich damit doppelt aus: rechtlich und wirtschaftlich.

Wie unterstützen wir?

Wir beraten bei der Einrichtung einer rechtssicheren Beschwerdestelle, begleiten die Aufklärung konkreter Vorwürfe und bereiten arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den mobbenden Personen vor – von der Abmahnung bis zur Kündigung. Bei bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahren vertreten wir Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht.

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Häufig gestellte Fragen

Haften wir als Arbeitgeber auch für Mobbing unter Kollegen?

Ja, wenn Sie trotz Kenntnis nicht angemessen eingeschritten sind. Die Fürsorgepflicht nach § 618 BGB verpflichtet Sie zum Schutz Ihrer Beschäftigten unabhängig davon, von wem das Mobbing ausgeht.

Brauchen wir zwingend eine Beschwerdestelle?

Eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG ist gesetzlich vorgeschrieben und sollte allen Beschäftigten bekannt gemacht werden.

Können wir einer mobbenden Person kündigen?

Je nach Schwere und nach vorheriger einschlägiger Abmahnung ist eine verhaltensbedingte, in gravierenden Fällen auch außerordentliche Kündigung möglich.

Was, wenn sich der Vorwurf nicht eindeutig klären lässt?

Auch dann sollten angemessene präventive Maßnahmen ergriffen werden, etwa eine Umstrukturierung der Zusammenarbeit oder engmaschigere Beobachtung – vollständige Untätigkeit ist keine sichere Option.

Drohen uns Bußgelder bei fehlender Beschwerdestelle?

Ein Bußgeld ist nicht unmittelbar vorgesehen, das Fehlen kann sich aber nachteilig auswirken, wenn es im Streitfall um die Frage geht, ob der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht ausreichend nachgekommen ist.

Wie lange müssen wir Beschwerden dokumentieren?

Eine gesetzliche Mindestfrist gibt es nicht; aus Beweis- und Haftungsgründen empfiehlt sich eine Aufbewahrung von mindestens drei Jahren, entsprechend der regelmäßigen Verjährungsfrist möglicher Ansprüche.

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