Simone C. Braun · Anwaltskanzlei
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Arbeitsrecht MOBBING · FÜR ARBEITNEHMER

Mobbing am Arbeitsplatz – Für Arbeitnehmer

Einzelner Bürostuhl abseits vom Schreibtisch – Symbolbild für Ausgrenzung am Arbeitsplatz

Mobbing bezeichnet systematische, wiederholte Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen am Arbeitsplatz, die auf die Verletzung der Würde und die Ausgrenzung eines Beschäftigten abzielen. Eine feste gesetzliche Definition existiert nicht – die Rechtsprechung, unter anderem des Bundesarbeitsgerichts, verlangt aber ein systematisches, über einen längeren Zeitraum wiederholtes Verhalten, das über einen einzelnen Konflikt oder eine sachliche Meinungsverschiedenheit hinausgeht. Betroffen sein können Kolleginnen und Kollegen untereinander, aber auch Vorgesetzte gegenüber Beschäftigten. Typische Erscheinungsformen sind wiederholte Herabwürdigung vor Kollegen, systematischer Ausschluss von Informationen oder Besprechungen, unbegründete Kritik an der Arbeitsleistung oder gezielte Isolation im Team.

Der Arbeitgeber trifft eine gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 618 BGB): Er muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um seine Beschäftigten vor Mobbing zu schützen.

Ihre Rechte als Betroffene

Betroffene haben verschiedene rechtliche Ansatzpunkte: einen Unterlassungsanspruch gegen die mobbenden Personen, in gravierenden Fällen einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sowie – wenn Mobbing an ein Diskriminierungsmerkmal wie Geschlecht, Herkunft oder Behinderung anknüpft – Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Zusätzlich kann eine Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht eigene Schadensersatzansprüche begründen, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis nicht eingeschritten ist.

Warum eine sorgfältige Dokumentation entscheidend ist

Da Mobbing meist aus vielen Einzelvorfällen besteht, die für sich genommen harmlos wirken können, ist eine lückenlose Dokumentation entscheidend für den Erfolg späterer Ansprüche. Wir empfehlen, jeden Vorfall zeitnah mit Datum, Uhrzeit, beteiligten Personen und möglichen Zeugen schriftlich festzuhalten – ein sogenanntes Mobbing-Tagebuch.

Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?

Bleibt eine interne Beschwerde beim Arbeitgeber oder der Beschwerdestelle nach § 13 AGG erfolglos, prüfen wir, ob ein Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung, eine außerordentliche Eigenkündigung mit möglichen Schadensersatzansprüchen oder eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüchen der richtige nächste Schritt ist.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Ist ein Betriebsrat vorhanden, kann er nach § 84 BetrVG bei Beschwerden eingeschaltet werden und hat eigene Mitwirkungsrechte, wenn es um den Schutz vor Mobbing im Betrieb geht. Auch eine Vertrauensperson aus dem Betriebsrat kann Betroffene auf Wunsch zu Gesprächen begleiten.

Warum Sie sich nicht zu spät melden sollten

Viele Betroffene warten aus Sorge vor Konsequenzen lange, bevor sie sich rechtlich beraten lassen – das kostet wertvolle Zeit, in der sich die gesundheitliche Belastung meist verschärft und wichtige Details in Erinnerung verblassen. Eine frühzeitige, vertrauliche Einschätzung Ihrer Situation kostet Sie nichts außer einem ersten Gespräch, eröffnet aber deutlich mehr Handlungsspielraum als ein Vorgehen erst im fortgeschrittenen Stadium.

Wie gehen wir vor?

In der Erstberatung besprechen wir Ihre Situation vertraulich, sichten die bisherige Dokumentation und schätzen die Erfolgsaussichten realistisch ein. Je nach Fall unterstützen wir bei der internen Beschwerde, verhandeln außergerichtlich mit dem Arbeitgeber oder vertreten Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht.

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Häufig gestellte Fragen

Reicht ein einzelner Vorfall für Mobbing?

In der Regel nein – die Rechtsprechung verlangt ein systematisches, wiederholtes Verhalten über einen längeren Zeitraum. Ein einzelner Konflikt allein begründet meist noch kein Mobbing im rechtlichen Sinn.

Kann ich wegen Mobbing kündigen und trotzdem Arbeitslosengeld bekommen?

Eine außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund kann eine Sperrzeit vermeiden, wenn das Mobbing hinreichend nachgewiesen und die Kündigung die einzig zumutbare Option war. Das sollte vorab rechtlich geprüft werden.

Muss ich mich zuerst beim Arbeitgeber beschweren?

In der Regel ja – eine interne Beschwerde bei der zuständigen Stelle nach § 13 AGG ist meist sinnvoll und teils auch Voraussetzung für bestimmte Ansprüche.

Was, wenn der Mobber mein direkter Vorgesetzter ist?

Auch dann besteht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers unverändert – die Beschwerde richtet sich dann an eine übergeordnete Stelle oder die Geschäftsführung.

Wie hoch kann ein Schmerzensgeld bei Mobbing ausfallen?

Das hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von Dauer, Intensität und gesundheitlichen Folgen. Eine pauschale Angabe ist seriös nicht möglich – wir schätzen die Aussichten anhand vergleichbarer Entscheidungen ein.

Verjähren Ansprüche wegen Mobbing?

Ja, die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger – bei fortlaufendem Mobbing beginnt sie regelmäßig erst mit Beendigung der Handlungen zu laufen.

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